des Beschuldigten 2 an (E. I.5 hiervor). Begründend wurde vorgebracht, diverse Posten in den Honorarnoten (Wegpauschalen, Reise- und Unterkunftskosten für den Beschuldigten 1, Kopierkosten) seien nicht kongruent mit den Vorgaben der Kreisschreiben. Auch seien die geltend gemachten Aufwände mitunter zu hoch ausgefallen (pag. 21 068). 29.2.2 Rechtsanwältin AA.________ Auf das Honorar von Rechtsanwältin AA.________, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, welches von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2016 definitiv festgesetzt wurde, ist nicht zurückzukommen.