433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt, dem Privatkläger G.________ eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 11'577.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 29.2 (Amtliche) Entschädigungen 29.2.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft focht vor oberer Instanz die erstinstanzlich festgelegten Entschädigungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ und Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 resp. des Beschuldigten 2 an (E. I.5 hiervor).