Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 303.95 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hingegen wird ein Reisezuschlag von CHF 75.00 für den wegfallenden Verhandlungstag vom 27. August 2024 gestrichen (CHF 75.00), womit für den 26. und 30. August 2024 Reisezuschläge von insgesamt CHF 150.00 verbleiben. Inkl. MwSt resultiert eine Entschädigung von CHF 11'577.40. Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage wird der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit.