Rechtsanwalt F.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für den von ihm vertretenen Privatkläger G.________ eine Honorarnote ein (pag. 21 112 ff.). Der geltend gemachte Aufwand von 32 Stunden und 20 Minuten à CHF 250.00 erscheint angemessen. Der Aufwand wird weiter um die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 (8 Stunden) und der mündlichen Urteilseröffnung vom 30. August 2024 (1 Stunde) ergänzt. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 303.95 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.