Die Privatklägerschaft I.________ hat oberinstanzlich keine Aufwände geltend gemacht. 143 N.________ wurde bereits ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (vgl. E. I.2 hiervor). Zu entschädigen bleibt der Privatkläger G.________, der aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten 1 in diesem Anklagepunkt und der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Zivilklage sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt obsiegt. Der Beschuldigte 1 hat ihn folglich zu entschädigen. Rechtsanwalt F.__