a StPO). E.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie erstinstanzlich nicht obsiegen und kein Fall von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. 29.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des oberinstanzlichen Nichteintretens auf die Zivilklage der der H.________ AG ist dieser für die Aufwendungen im Zivil- und Strafpunkt keine Entschädigung auszurichten. Auch der Privatklägerschaft E.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da oberinstanzlich der Freispruch des Beschuldigten 1 von diesem Anklagevorwurf bestätigt wird. Die Privatklägerschaft I.____