__ zu verurteilen, G.________ eine Parteientschädigung in Höhe des auf ihn entfallenden Drittels der von Rechtsanwalt F.________ total geltend gemachten Entschädigung (ausmachend CHF 16'434.30 [inkl. Auslagen und MwSt]) zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des erfolgenden Schuldspruchs und damit Obsiegens von I.________ ist A.________ zu verurteilen, diesen eine Parteientschädigung in Höhe des auf sie entfallenden Drittels der von Rechtsanwalt F.________ total geltend gemachten Entschädigung (ausmachend CHF 16'434.30 [inkl. Auslagen und MwSt]) zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).