41 Abs. 1 und 3 lit. a und b des bernischkantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d Parteikostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]) und gelten als notwendige Aufwendungen im Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Da die Aufwände für alle drei von Rechtsanwalt F.________ vertretenen Privatklägerschaften in etwa gleich hoch gewesen sein dürften, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Entschädigung zu dritteln und jeder Privatklägerschaft einen Drittel zuzurechnen. Aufgrund des erfolgenden Schuldspruchs und damit Obsiegens G.________ ist A.________ zu verurteilen, G.__