1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 29.1 Parteientschädigungen der Privatkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit.