auf eine Pauschalgebühr von total CHF 16’000.00 bestimmt. Mit Blick auf die jeweiligen Rollen der beiden Beschuldigten erachtet es die Kammer als angezeigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis von ¾ (Beschuldigter 1) und ¼ (Beschuldigter 2) aufzuteilen. Der Beschuldigte 2 obsiegt vor oberer Instanz, währenddem die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterliegt. Die auf den Beschuldigten 2 ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 (¼ von CHF 16'000.00) sind demnach durch den Kanton Bern zu tragen. Mit Blick auf den Beschuldigten 1 obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft teilweise.