ein Schuldspruch. In Anbetracht dessen, dass die Kosten hierfür bereits erstinstanzlich dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung auferlegt wurden, ist die vorinstanzliche Verfahrenskostenverlegung betragsmässig nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens damit die erstinstanzlichen Kosten von CHF 56'171.95 zu tragen. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.