Dabei hat sie – unter Berücksichtigung der Kostenausscheidungen für den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________ (CHF 13'186.00) und den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten 2 (CHF 19'743.65) dem Beschuldigten insgesamt CHF 56'171.95 zur Bezahlung auferlegt (pag.18 892 ff., S. 208 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die auf den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung in Zusammenhang mit dem Bauprojekt M.________/N.________ entfallenden