140 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt CHF 89'101.65 festgelegt. Dabei hat sie – unter Berücksichtigung der Kostenausscheidungen für den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.___