In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 damals Beschwerde geführt habe und der Privatkläger die Entschädigung von CHF 5'000.00 aus solidarischer Haftbarkeit bis heute nicht gesehen habe. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 ein Zeichnungsrecht auf diesem Konto gehabt habe und im kritischen Zeitpunkt über EUR 30'000.00 auf das Konto transferiert habe. Da der Beschuldigte 1 damals keine andere Einkommensquelle gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass Baugelder transferiert worden seien.