_ Die Aufhebung dieser Kontosperre wird sodann durch den Privatkläger angefochten, welcher vor oberer Instanz ausführen liess, die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern habe sich im Beschluss BK 14 364 vom 12. Juni 2015 eingehend zu dieser Kontosperre geäussert; darauf könne verwiesen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 damals Beschwerde geführt habe und der Privatkläger die Entschädigung von CHF 5'000.00 aus solidarischer Haftbarkeit bis heute nicht gesehen habe.