Selbst wenn sie mal ein Telefonat gemacht oder einen Brief geschrieben habe, sei dies in keinem Verhältnis zu den Mitteln, die ihr zugeführt worden seien. Die Vorinstanz sei sehr formell gewesen, wenn sie festhalte, diese Vermögenswerte seien nicht dem Beschuldigten 1 zuzurechnen. Der Beschuldigte 1 sei der eigentlich wirtschaftlich Berechtigte (pag. 21 068). Argumente des Privatklägers G.________ Die Aufhebung dieser Kontosperre wird sodann durch den Privatkläger angefochten, welcher vor oberer Instanz ausführen liess, die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern habe sich im Beschluss BK 14 364 vom 12. Juni 2015 eingehend zu dieser Kontosperre geäussert;