Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu dieser von ihr angefochtenen Aufhebung der Kontosperre aus, S.________ sei die Ex-Freundin des Beschuldigten 1, welche von diesem auf die «payroll» der W.________(AG) genommen worden sei. Ihr sei auf Kosten der Firma ein Auto geleast worden. Sie habe aber im Wesentlichen nichts für die Firma gemacht – dies gehe auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 hervor. Selbst wenn sie mal ein Telefonat gemacht oder einen Brief geschrieben habe, sei dies in keinem Verhältnis zu den Mitteln, die ihr zugeführt worden seien.