Materiell ist Folgendes zu bedenken: Es ist weder bekannt, woher die Mittel stammten, mit denen S.________ das Konto im August 2013 alimentierte, noch woher A.________ die rund EUR 50'000.00 hatte, die er im April/Mai 2014 auf das Konto transferierte. Da damit der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass die sich auf dem Konto befindenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, ist eine Einziehung nicht möglich. Aus den gleichen Gründen ist auch von einer Ersatzforderung gegenüber S.________ abzusehen. Da die Vermögenswerte nicht A.________ zuzurechnen sind, können sie auch nicht für die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen diesen beigezogen werden.