105 Abs. 1 lit. f StPO. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde ihr deshalb Gelegenheit gegeben, sich zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu äussern. Da das Gericht nicht über eine aktuelle Adresse von 138 S.________ verfügte, wurde die entsprechende Verfügung im Amtsblatt publiziert, so dass das rechtliche Gehör formell gewährt ist (vgl. pag. WSG 18 255).