Es rechtfertigt sich daher, im Sinne eines Durchgriffs auf die Vermögenswerte der V.________ zu greifen und deren Beschlagnahme – und damit die entsprechende Kontosperre – im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen A.________ aufrecht zu erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.