Der Versicherte will eine staatliche Leistung beanspruchen, obwohl er eigentlich selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Dass hierbei noch nicht ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben, auf welches freiwillig verzichtet wird, als (hypothetisches) Vermögen für die Berechnung der Bedürftigkeit herangezogen wird, ist einleuchtend. Vorliegend will der Versicherte aber keine öffentlichen Gelder beziehen, auf welche er mangels Bedürftigkeit von Beginn weg keinen Anspruch hat.