Am Gesagten ändert auch das von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers zitierte Bundesgerichtsurteil BGE 135 I 288 nichts. Im genannten Urteil wurde zwar festgestellt, dass trotz Auszahlungsgrund noch nicht ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben für die Berechnung der Bedürftigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen werden kann. Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist aber ein anderer: Der Versicherte will eine staatliche Leistung beanspruchen, obwohl er eigentlich selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfügt.