Solange die Auszahlung nicht erfolgt, sind die Vorsorgeleistungen damit weder pfändbar noch können sie zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen werden. Dies ergibt sich aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es kann insbesondere auf BGE 148 III 232 E. 6 verwiesen werden, wonach die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig wird, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt. Dasselbe ist auch BGE 121 III 31 E. 2c zu entnehmen. Am Gesagten ändert auch das von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers zitierte Bundesgerichtsurteil BGE 135 I 288 nichts.