Verwendung unpfändbarer Vermögenswerte auf Vorsorgeeinrichtungen für Ersatzforderungen. Die Sperre auf dem 3a-Vorsorgekonto sei aufzuheben (pag. 21 072). Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Diese hält zu Recht fest, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie können folglich auch nicht zur Zahlung einer Ersatzforderung verwendet werden.