134 zur Deckung der Ersatzforderung nicht herangezogen werden könne. Wenn man dieser Überlegung der Vorinstanz folge, könne jeder Beschuldigte sein deliktisches Geld auf ein Vorsorgekonto überweisen und mit einem Grundstock vermischen. Vorliegend habe man ein leistungsbegründendes Ereignis: Der Beschuldigte habe die Schweiz definitiv verlassen und seit 2013 seinen Wohnsitz durchgehend im Ausland gehabt. Auch habe man mit Blick auf Ziff.