_ Der Privatkläger G.________ liess durch Rechtsanwalt F.________ vorbringen, die Aufhebung der Sperre auf dem 3a-Vorsorgekonto werde ausdrücklich angefochten, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden könne. Die Vorinstanz habe festgehalten, es sei nicht nachweisbar, dass die Gelder, die auf diesem Konto geäufnet worden seien, deliktischer Natur seien, was einer Einziehung entgegenstehe. Für die Durchsetzung der Ersatzforderung brauche es dies aber nicht. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung noch nicht fällig sei und der Kontensaldo daher