92 SchKG) sei, oder ob die Fälligkeit bereits bei der Möglichkeit des Bezugs eintrete. Das Bundesgericht habe bei der Frage der Bedürftigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dass das Freizügigkeitsguthaben auch bei der Prüfung der Bedürftigkeit heranzuziehen sei, wenn ein Versicherter freiwillig auf die Auszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verzichte, obwohl er diese habe verlangen können (BGE 135 I 288 E. 2.4). Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei es gerechtfertigt, es hier gleich zu handhaben. Anders zu entscheiden bedeute, es der Willkür der auswandernden Person zu überlassen (pag. 21 067 f.). Argumente des Privatklägers G.________ Der Privatkläger G.___