Daran ändere seine Aussage, eine Rückkehr in der Schweiz nach der Pensionierung nicht auszuschliessen, nichts. Knifflig sei die Frage, ob die Barauszahlung der Austrittsleistung infolge fehlenden Auszahlungsgesuch noch nicht fällig (und damit unpfändbar i.S.v. Art. 92 SchKG) sei, oder ob die Fälligkeit bereits bei der Möglichkeit des Bezugs eintrete.