Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft focht die vorinstanzlich angeordnete Aufhebung der Kontosperre auf dem Säule 3a-Konto des Beschuldigten 1 bei der AD.________ Vorsorgestiftung bei der AB.________(Bank) AG an. Sie brachte vor, es stelle sich die Frage, was mit beschlagnahmtem Vorsorgekapital passiere, welches trotz Auswanderung aus der Schweiz nicht bezogen worden sei. Die erste Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG sei erfüllt; der Beschuldigte habe die Schweiz bereits 2013 endgültig verlassen. Daran ändere seine Aussage, eine Rückkehr in der Schweiz nach der Pensionierung nicht auszuschliessen, nichts.