WSG 18 556 Z. 104 f.). Er ist damit nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts nicht definitiv ausgewandert, und er hat offenbar auch nie eine Auszahlung der Leistungen beantragt. Die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ist daher noch nicht fällig und der Saldo des Kontos kann nicht zur Deckung der Ersatzforderung beigezogen werden. Die beschlagnahmten Gelder sind folglich freizugeben. Die Kontosperre wird aufgehoben.