setz (SR 831.42) können Versicherte vorher eine Barauszahlung verlangen, wenn sie (a) die Schweiz endgültig verlassen, (b) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen, oder (c) die Austrittsleitung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. Ist einer dieser Fälle gegeben, wird die Forderung fällig und damit pfändbar (vgl. ISABELLE VET- TER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 5 FZG). Was gilt, wenn der Betroffe-