Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 71). Zur beruflichen Vorsorge gehören auch Leistungen der gebundenen Vorsorge, d.h. der Säule 3a, unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus einer gebundenen Lebensversicherungspolice oder aus einem Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung handelt (vgl. THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, N 66 zu Art. 92 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).