Es stellen sich aber noch weitere Schwierigkeiten: Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG), können folglich auch nicht zur Zahlung einer Ersatzforderung verwendet werden (vgl. STEFAN TRECH- SEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches