Wie […] ausgeführt, hatte A.________ auf diesem Konto schon vor Beginn der angeklagten Deliktszeit rund CHF 22'500.00 gespart, dieses Geld ist folglich sicher nicht deliktischer Herkunft. Auch von den rund CHF 8'000.00, die er während der angeklagten Deliktszeit ansparte, kann nicht gesagt werden, dass sie zwingend deliktischer Herkunft sein müssen, denn wie ausgeführt hatte A.________ noch Erträge aus dem Treuhandgeschäft und zudem für seine Tätigkeit als Generalunternehmer auch einen Lohn zugute. Mit anderen Worten kommt eine Einziehung nicht in Frage.