_ (Bank)- Konto der W.________(AG) stammenden CHF 5'954.01 aufrecht zu erhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Da die Gelder keinem Geschädigten zugewiesen werden können, ist eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht möglich. Folglich bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (vgl. E. 27.1.1 hiervor) die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindlichen, vom Konto bei der