Diese Erwägungen erweisen sich weitestgehend als zutreffend; beim letzten Satz muss jedoch von einem Verschreiber («keinem» statt «einem») ausgegangen werden, konnten diese Vermögenswerte doch gerade keinem konkreten Geschädigten zugeordnet werden. Alsdann erwog die Vorinstanz: Aus den gleichen wie den in E. VII.27.2.2 hiervor ausgeführten Gründen ist die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindenden, vom AC.________ (Bank)- Konto der W.________(AG)