Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die AB.________(Bank) AG ist anzuweisen, sämtliche sich auf dem bei ihr geführten Konto IBAN ________, lautend auf W.________ (AG) Unterkonto EFH I.________, befindlichen Vermögenswerte auf ein von I.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Zu diesem Zweck ist die Kontosperre aufzuheben. 27.2.4 Die sich auf dem Konto des Wirtschaftsgerichts (resp. nunmehr Obergerichts) des Kantons Bern befindlichen Vermögenswerte Hierzu wurde erstinstanzlich Folgendes festgehalten (pag.