' Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 18 977, S. 203 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch dieses Konto wurde am 14. Mai 2014 gesperrt, im Zeitpunkt der Sperre befanden sich darauf genau CHF 118'000.00 […]. Per 9. August 2021 betrug der Kontostand noch CHF 117'425.80 (pag. WSG 18 148). Auf dieses Konto flossen einzig Gelder des Ehepaars I.________, eine Vermischung mit anderen Guthaben fand nicht statt […]. Aus den Akten ergibt sich auch, dass A.________ kurz vor der Kontosperre den Auftrag erteilt hatte, CHF 100'000.00 an die BG.________ Holzbau AG und weitere rund CHF 7'500.00 an die EP.________ zu überweisen (pag.