Auf diese zutreffenden Ausführungen ist abzustellen und von der Einziehung ist abzusehen. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN .________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf W.________ (AG) aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 27.2.3 Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________ (AG) Unterkonto 'EFH I.________' Die Vorinstanz erwog was folgt (pag.