_ vermischten sich auf dem AB.________ (Bank)-Konto folglich mit anderen, legal erworbenen Geldern untrennbar. Der Kontostand sank auch nie gegen Null, um dann wieder massiv anzusteigen, so dass man mit Blick auf die letzten Transaktionen genauer sagen könnte, welche Gelder gesperrt wurden (vgl. pag. 07 001 297 ff.). Mit anderen Worten lässt sich der gesperrte Betrag nicht zweifelsfrei G.________ zuweisen, so dass er diesem herausgegeben werden könnte. Eine deliktische Herkunft der Gelder läge ohnehin nicht vor, da der Schuldspruch nicht wegen Betrugs erfolgte und auch nicht nachgewiesen ist, dass A.____