bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf die W.________(AG) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 18 975 f., S. 201 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da die W.________(AG) die deliktischen Vermögenswerte nicht in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwarb (das Wissen ihres Verwaltungsratspräsidenten und faktisch alleinigen Geschäftsführers wird ihr zugerechnet), kann sie Adressatin einer Einziehung oder Ersatzforderung sein.