73 N 5 m.w.H.). Insofern ist eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 130'000.00 auszufällen und der Erlös aus der Ersatzforderung dem Privatkläger G.________ zuzusprechen. 27.2 Beschlagnahmte Vermögenswerte 27.2.1 Vorbemerkungen Vorab sei in Erinnerung gerufen, dass mangels Berufung die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die folgenden Kontosperren nicht zu überprüfen sind (vgl. auch E. I.5. hiervor): - Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________ (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Konto Nr. ________ bei der AE.________, lautend auf A.________ und S.__