Dies bedeutet, dass nunmehr die Verwendung der Ersatzforderung bis zur Höhe des bejahten Schadenersatzes zugunsten von G.________ ausgesprochen werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Der Geschädigte hat unter den Voraussetzungen von Art. 73 StGB einen Rechtsanspruch auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte, der mittels Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 BGG durchgesetzt werden kann. Die Legitimation des Geschädigten bezieht sich nicht nur auf die Zuweisung als solche, sondern bereits auf die vorgängige Einziehung bzw. Ausfällung einer Ersatzforderung (BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 5 m.w.