129 des Beschuldigten 1 mit einer Ersatzforderung belegt werden (vgl. E. 27.2 hiernach). Für die nicht zu beschlagnahmenden Vermögenswerte ist entsprechend keine Ersatzforderung auszusprechen. Was im oberinstanzlichen Verfahren nun hinzu kommt, ist, dass der Privatkläger G.________ mit Einreichung der Berufungserklärung eine Abtretungserklärung zugunsten des Staates abgegeben hat (pag. 20 532 ff.). Dies bedeutet, dass nunmehr die Verwendung der Ersatzforderung bis zur Höhe des bejahten Schadenersatzes zugunsten von G._____