Jedoch gelangt auch die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschuldigten 1, zu welcher kaum Informationen vorliegen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage wäre, die Ersatzforderung in genannter Höhe zu erbringen. So ist über die Geschäfte des Beschuldigten 1 im Ausland nur wenig bekannt und es liegen weiterhin keine Anhaltspunkte über das Vorliegen namhafter Vermögenswerte beim Beschuldigten 1 vor. Jedoch können die in der Schweiz greifbaren Vermögenswerte auf den gesperrten Konti