Die Kammer stellt allerdings auf eine höhere Gesamtdeliktssumme ab als die Vorinstanz, weshalb grundsätzlich eine Ersatzforderung von rund CHF 646'600.00 ausgesprochen werden könnte. Jedoch gelangt auch die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschuldigten 1, zu welcher kaum Informationen vorliegen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage wäre, die Ersatzforderung in genannter Höhe zu erbringen.