27.1.2 Erwägungen der Kammer Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Vermögenswerte, die der Beschuldigte 1 durch seine Straftaten erlangt habe, nicht mehr vorhanden seien, ist zutreffend. Die Kammer stellt allerdings auf eine höhere Gesamtdeliktssumme ab als die Vorinstanz, weshalb grundsätzlich eine Ersatzforderung von rund CHF 646'600.00 ausgesprochen werden könnte.