Dafür, dass sich durch A.________ veruntreute Vermögenswerte bei C.________ befinden können, gibt es keinerlei Hinweise. Auch profitierte er nicht von diesen – sein Architekturhonorar, welches er von der W.________(AG) bezog, war nicht unüblich (er erhielt zwischen Januar 2013 und Mai 2014 von der W.________(AG) einen Lohn von CHF 119'564.52 und damit monatlich rund CHF 7'000.00 ausbezahlt; […] und er erbrachte für diese nachweislich eine entsprechende Gegenleistung […]. Schliesslich hatte er auch keine Kenntnis von den Veruntreuungshandlungen A.________ […]. Es wird ihm gegenüber deshalb keine Ersatzforderung angeordnet.