Die zweite Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzforderung ist, dass diese weder voraussichtlich uneinbringlich wäre, noch deren Anordnung die Wiedereingliederung A.________ ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Da A.________ – jedenfalls soweit aus den Akten bekannt – weder in der Schweiz noch in Spanien über nennenswerte Vermögenswerte verfügt und auch kein regelmässiges Einkommen hat, wäre die Anordnung einer Ersatzforderung in der genannten Höhe offensichtlich sinnlos, da uneinbringlich. Das Gericht ordnet daher eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A._____