70 StGB ist damit nicht möglich. Die Grundvoraussetzung von Art. 71 StGB ist, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden sind (Abs. 1). Dies ist zweifellos zu bejahen, die veruntreuten Gelder der Bauherren wurden wie soeben aufgezeigt verbraucht. Theoretisch könnte daher eine Ersatzforderung in der Höhe von rund CHF 571'0000.00 (gerundete Deliktsbeträge) angeordnet werden. Die zweite Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzforderung ist, dass diese weder voraussichtlich uneinbringlich wäre, noch deren Anordnung die Wiedereingliederung A._____